Allgemeine Informationen zum Flächennutzungsplan (FNP)

Der Flächennutzungsplan ist der Plan der Gemeinde, wie sie sich aus städtebaulicher Sicht entwickeln soll. Dabei beschreibt der FNP eine mögliche Umwandlung von Acker- und Grünflächen in Bauflächen, die Ansiedelung von Schulen etc. Sobald ein FNP eine Fläche als Gewerbegebiet ausweist, kann ein Gewerbegebiet gebaut werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Ausweisung.

Von Seiten der Gemeinde sind die Bürger frühzeitig über den FNP zu unterrichten. Die Bürger haben die Möglichkeit Änderungswünsche zu äußern, wobei es dem Gemeinderat obliegt, diese Wünsche abzuwägen und ggf. zu verwerfen. Eine Klage ist zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da ein FNP noch ohne direkte rechtliche Auswirkungen ist. Um für die weitere Planung bindend zu sein, muss der FNP von einer übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt werden.

Vor Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie ist es ratsam sich selbst, mit eigenen Augen, über den entsprechenden aktuellen Flächennutzungsplaninhalt zu informieren.

 

Allgemeine Informationen zum Bebauungsplan (BeP)

Der BeP ist eine Weiterentwicklung des FNP, welche einzig und allein in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt. Dabei wird der BeP als Satzung mit den sogenannten Festsetzungen niedergeschrieben. Das heißt, es werden die entsprechenden Gebietstypen definiert (Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet), anhand von Nutzungskatalogen Grenzwerte angeführt (Grundflächen von Gebäuden, Anzahl Stockwerke, Höhe von Gebäuden, Dach-Formen und -Neigungen, Baulinien, Baugrenzen) und Flächen festgesetzt (Bebauungsfläche, Grünfläche, Verkehrsfläche, Ver- und Entsorgungsfläche).

Bis zur Realisierung des Bebauungsplans hat der Entwurf einem genau festgelegten Aufstellungsverfahren zu folgen: (1) Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans, (2) Beschluss zur frühzeitigen öffentlichen Beteiligung, (3) Beschluss über den Entwurf, (4) Beschluss zur Veröffentlichung und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, (5) Beschluss über etwaige Änderungen und eine eventuelle weitere Veröffentlichung und Beteiligung, (6) Beschluss über die Abwägung der Bedenken, (7) Beschluss über die Satzung.

Während der Beteiligungsphase (4 Wochen ab Auslegung, Phasen 2-5) ist es dem Bürger möglich Einwände vorzubringen.

Erst nach dem Satzungsbeschluss haben die Bürger die Möglichkeit gegen das Projekt vorzugehen.